Informationen zu ausländischen Bescheinigungen, Abschluss- und Sprachzeugnissen
1. Ausländische Bescheinigungen
Ausländische Bescheinigungen über bisher erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden nur in deutscher Übersetzung akzeptiert (Ausnahme: Bescheinigungen in englischer Sprache müssen nicht übersetzt werden). Die Übersetzung muss von einem für die jeweilige Sprache öffentlich bestellten und beeidigten Dolmetscher/Übersetzer angefertigt und beglaubigt sein.
2. Abschlusszeugnisse
Bitte beachten Sie, dass Abschlusszeugnisse am Tag der Immatrikulation in amtlich beglaubigter Kopie1) vorgelegt werden müssen.
Ausländische Zeugnisse/Urkunden werden nur in deutscher Übersetzung akzeptiert (Ausnahme: Zeugnisse in englischer Sprache müssen nicht übersetzt werden.). Die Übersetzung muss von einem für die jeweilige Sprache öffentlich bestellten und beeidigten Dolmetscher/Übersetzer angefertigt und beglaubigt sein.
3. Sprachzeugnisse (Nachweis der Deutschkenntnisse)
Internationale Bewerber aus nicht-deutschsprachigen Ländern sowie Deutsche, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, müssen neben der erforderlichen Qualifikation für den gewählten Studiengang den Nachweis erbringen, dass sie die für die Aufnahme des Studiums erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse besitzen. Für die Aufnahme eines postgradualen künstlerischen Studiengangs (künstlerische Masterstudiengänge; Weiterbildendes Zertifikatsstudium Meisterklasse) ist ein Nachweis deutscher Sprachkenntnisse nicht erforderlich, aber wünschenswert (Ausnahmen: Masterstudiengang Musiktheater/ Operngesang und Masterstudiengang Chordirigieren).
Es werden nur Sprachnachweise von zertifizierten Ausbildungsinstituten anerkannt.
Sprachzeugnisse müssen am Tag der Immatrikulation in amtlich beglaubigter Kopie1) eingereicht werden. Abweichend hiervon können Studierende des Bachelorstudiengangs Tanz den erforderlichen Sprachnachweis spätestens zu Beginn der Unterrichtszeit des dritten Hochschulsemesters einreichen.
Ausländische Sprachzeugnisse werden nur in deutscher Übersetzung akzeptiert (Ausnahme: Zeugnisse in englischer Sprache); die Übersetzung muss von einem für die jeweilige Sprache öffentlich bestellten und beeidigten Dolmetscher/Übersetzer angefertigt und beglaubigt sein.
Hier finden Sie eine Übersicht zu den geforderten Sprachzeugnissen sowie zu den geforderten Sprachkenntnissen der einzelnen Studiengänge.
Bei TestDaF-Zeugnissen ist die entsprechende Niveaustufe in allen vier Teilfertigkeiten erforderlich. Falls die erforderliche Niveaustufe in einer oder mehreren Teilfertigkeiten nicht erreicht wird, kann der Test nicht akzeptiert werden. Ausnahme: Ein in allen Teilprüfungen mindestens mit dem Ergebnis TDN 4 abgelegter TestDaF gilt als Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung oder Einschreibung zu allen Studiengängen und Studienabschlüssen.
Internationale Bewerber aus nicht deutschsprachigen Ländern sowie Deutsche, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, werden ohne eines der oben aufgeführten Sprachnachweise auch nach bestandener Eignungsprüfung/bestandenem Eignungsverfahren nicht immatrikuliert.
Amtliche Beglaubigungen sind von siegelführenden Behörden oder Notaren vorzunehmen (z.B. ausstellende Behörde des Dokumentes, Stadt- oder Gemeindeverwaltung, Einwohnermeldeamt o.ä.). Kopien von bereits einmal amtlich beglaubigten Kopien haben als Nachweis keine Gültigkeit.