Sprachkurse an der HMTM

Die Hochschule für Musik und Theater München bietet für ihre internationalen Studierenden einmal wöchentlich stattfindende Deutschkurse auf drei Niveaustufen an.


Aktuelle Kurse im Studienjahr 2023/24

Deutsch als Fremdsprache – Anfänger, A1
Do, 10:00 – 11:30 Uhr Raum C 009b (F), Brienner Straße 32

Deutsch als Fremdsprache – Fortgeschrittene 1, B1
Do, 11:30 – 13:00 Uhr Raum C 009b (F), Brienner Straße 32

Deutsch als Fremdsprache – Fortgeschrittene 2, B2/C1
Do, 13:00 – 14:30 Uhr Raum C 009b (F), Brienner Straße 32

Anmeldung über eOffice  

Achtung: Diese Kurse bereiten nicht auf den TestDaF oder die DSH vor!

Sprachtests

Goethe-Institut
https://www.goethe.de/de/index.html

TestDaF-Institut
https://www.testdaf.de/

Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang DSH
https://www.dsh-germany.com/

Deutsch-Uni online
https://www.deutsch-uni.com/gast/duo/info/duo-kurse.do?do=index

Test für Studierende aus dem Ausland -- Test AS
http://www.testas.de/

Sprachnachweis.de
http://www.sprachnachweis.de/sprachnachweis/

 

Raster zur Selbsteinschätzung
https://europass.cedefop.europa.eu/de/resources/european-language-levels-cefr

Sprache

Welches Sprachniveau benötige ich für ein Studium an der HMTM?

Internationale Bewerber aus nicht-deutschsprachigen Ländern sowie Deutsche, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, müssen neben der erforderlichen Qualifikation für den gewählten Studiengang den Nachweis erbringen, dass sie die für die Aufnahme des Studiums erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse besitzen. Für die Aufnahme eines postgradualen künstlerischen Studiengangs (künstlerische Masterstudiengänge; Weiterbildendes Zertifikatsstudium Meisterklasse) ist ein Nachweis deutscher Sprachkenntnisse nicht erforderlich, aber wünschenswert (Ausnahme: Masterstudiengang Musiktheater/ Operngesang: Niveau B2 - s.u.).

Für alle Bachelorstudiengänge mit künstlerischer Studienrichtung und die Bachelorstudiengänge Jazz und Volksmusik wird der Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse durch ein Zertifikat erbracht, das mindestens das Niveau B1 des "Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, lehren, beurteilen" erreicht.

Für den Bachelor- und Masterstudiengang Musiktheorie/Gehörbildung wird der Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse durch ein Zertifikat erbracht, das mindestens das Niveau B2 des "Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, lehren, beurteilen" erreicht.

Für künstlerisch-pädagogische Studiengänge (grundständig und postgradual), Lehramtsstudiengänge und für den Masterstudiengang "Musiktheater/Operngesang" wird der Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse durch ein Zertifikat erbracht, das mindestens das Niveau B2 des "Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, lehren, beurteilen" erreicht.

Für die Masterstudiengänge "Kultur- und Musikmanagement" und "Musikjournalismus im öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk" wird der Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse durch ein Zertifikat erbracht, das mindestens das Niveau C1 des "Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, lehren, beurteilen" erreicht.

Bei TestDaF-Zeugnissen ist die entsprechende Niveaustufe in allen vier Teilfertigkeiten erforderlich. Falls die erforderliche Niveaustufe in einer oder mehreren Teilfertigkeiten nicht erreicht wird, kann der Test nicht akzeptiert werden. Ausnahme: Ein in allen Teilprüfungen mindestens mit dem Ergebnis TDN 4 abgelegter TestDaF gilt als Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung oder Einschreibung zu allen Studiengängen und Studienabschlüssen.

Es werden nur Sprachnachweise von zertifizierten Ausbildungsinstituten anerkannt.

Sprachzeugnisse müssen am Tag der Immatrikulation in amtlich beglaubigter Kopie1) eingereicht werden. Abweichend hiervon können Studierende des Bachelorstudiengangs Tanz den erforderlichen Sprachnachweis spätestens zu Beginn der Unterrichtszeit des dritten Hochschulsemesters einreichen.
Ausländische Sprachzeugnisse werden nur in deutscher Übersetzung akzeptiert (Ausnahme: Zeugnisse in englischer Sprache); die Übersetzung muss von einem für die jeweilige Sprache öffentlich bestellten und beeidigten Dolmetscher/Übersetzer angefertigt und beglaubigt sein.


Ausländische Bewerber aus nicht deutschsprachigen Ländern sowie Deutsche, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, werden ohne eines der oben aufgeführten Sprachnachweise auch nach bestandener Eignungsprüfung/bestandenem Eignungsverfahren nicht immatrikuliert.


1) Amtliche Beglaubigungen sind von siegelführenden Behörden oder Notaren vorzunehmen (z.B. ausstellende Behörde des Dokumentes, Stadt- oder Gemeindeverwaltung, Einwohnermeldeamt o.ä.). Kopien von bereits einmal amtlich beglaubigten Kopien haben als Nachweis keine Gültigkeit.

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